Von Stefan Beckert
Der Text ist Teil eines Vortrages im Rahmen des Digitaltages des Bereichs Geistes- und Sozialwissenschaften der TU Dresden, der ab dem 19. Juni unter folgendem Link abrufbar ist: tu-dresden.de/gsw/sfb1285/veranstaltungen/digitaltag-2020/Podcast. Er beruht auf meiner mit dem Absolventenpreis der TU Dresden prämierten Master-Arbeit „Blickrichtung Ordnung. Rollenbilder städtischer Ordnungskräfte im Kräftefeld von Versorgung und Verfolgung. Das Beispiel der Dresdner Armenvögte im 18. Jahrhundert“ (2017).
Die Armengeschichte der Frühen Neuzeit ist bisher weit von einer zufriedenstellenden Aufarbeitung entfernt. Dies gilt, bei wenigen Ausnahmen, sowohl auf der gesamtstaatlichen Ebene des Alten Reiches wie für die einzelnen Territorien und Städte. Für Kursachsen liegt mit den detailverliebten Arbeiten von Helmut Bräuer und Elke Schlenkrich zwar ergiebiges Material für systematische Synthesen und weitere Fallstudien vor. Trotzdem scheint nicht nur in der öffentlichen Wahrnehmung die Strahlkraft des barocken Hofes die Unterschichten des 18. Jahrhunderts zu einem erneuten Schattendasein zu verdammen.
Dabei bietet die Problematik nicht nur für die Sozialgeschichte reichhaltiges Quellenmaterial: Die Verschränkung von Landesherrschaft und Stadtverwaltung in der Dresdner Residenz des sogenannten sächsischen Sonnenkönigs Friedrich August I./August dem Starken (1670-1733) erzeugte eine kaum zu überblickende Fülle an Aktenmaterial[1], die noch immer einer elaborierten landes-, mentalitäts- oder verwaltungsgeschichtlichen Aufarbeitung bedarf. Um einen ersten Einblick in die Problematik des sächsischen Armenwesens zu geben, werden in diesem Artikel die für diese Verschränkung maßgeblichen Leitlinien des kursächsischen Bettelmandats von 1729 skizziert. Danach werde ich exemplarisch auf einige Desiderate im Kontext der Landesgeschichte hinweisen.
Das kursächsische „Mandat wieder das Bettel=Wesen […]“[2] vom 5. April 1729 wurde als Ergänzung und Erweiterung vorheriger Mandate erlassen, da, so die barocke Wortwahl des einleitenden Textes: „der abgezielte Endzweck noch nicht vollkommen erreichet“ und sich „theils einige neue Schwierigkeiten von Tage zu Tage herfür gethan“ (Blatt A2v). Es ist in drei Kapitel gegliedert: Die Kommunalisierung der Versorgung nach dem Heimatprinzip (I), Die Ausweisung und Bestrafung fremder Bettler (II) und die Abschaffung der Brandbriefe und Einführung einer Brandalmosenkasse (III). Weiterlesen