Die sächsische Organisation des Armenwesens im 18. Jahrhundert – ein landesgeschichtliches Desiderat

Von Stefan Beckert

Der Text ist Teil eines Vortrages im Rahmen des Digitaltages des Bereichs Geistes- und Sozialwissenschaften der TU Dresden, der ab dem 19. Juni unter folgendem Link abrufbar ist: tu-dresden.de/gsw/sfb1285/veranstaltungen/digitaltag-2020/Podcast. Er beruht auf meiner mit dem Absolventenpreis der TU Dresden prämierten Master-Arbeit „Blickrichtung Ordnung. Rollenbilder städtischer Ordnungskräfte im Kräftefeld von Versorgung und Verfolgung. Das Beispiel der Dresdner Armenvögte im 18. Jahrhundert“ (2017).

Die Armengeschichte der Frühen Neuzeit ist bisher weit von einer zufriedenstellenden Aufarbeitung entfernt. Dies gilt, bei wenigen Ausnahmen, sowohl auf der gesamtstaatlichen Ebene des Alten Reiches wie für die einzelnen Territorien und Städte. Für Kursachsen liegt mit den detailverliebten Arbeiten von Helmut Bräuer und Elke Schlenkrich zwar ergiebiges Material für systematische Synthesen und weitere Fallstudien vor. Trotzdem scheint nicht nur in der öffentlichen Wahrnehmung die Strahlkraft des barocken Hofes die Unterschichten des 18. Jahrhunderts zu einem erneuten Schattendasein zu verdammen.

Dabei bietet die Problematik nicht nur für die Sozialgeschichte reichhaltiges Quellenmaterial: Die Verschränkung von Landesherrschaft und Stadtverwaltung in der Dresdner Residenz des sogenannten sächsischen Sonnenkönigs Friedrich August I./August dem Starken (1670-1733) erzeugte eine kaum zu überblickende Fülle an Aktenmaterial[1], die noch immer einer elaborierten landes-, mentalitäts- oder verwaltungsgeschichtlichen Aufarbeitung bedarf. Um einen ersten Einblick in die Problematik des sächsischen Armenwesens zu geben, werden in diesem Artikel die für diese Verschränkung maßgeblichen Leitlinien des kursächsischen Bettelmandats von 1729 skizziert. Danach werde ich exemplarisch auf einige Desiderate im Kontext der Landesgeschichte hinweisen.

Mandat wieder das Bettel-Wesen, Dresden 1729, Titelblatt. Exemplar der SLUB Dresden, Hist.Sax.K.19,misc.30 (SLUB/Digitale Sammlungen, Public Domain)

Das kursächsische „Mandat wieder das Bettel=Wesen […]“[2] vom 5. April 1729 wurde als Ergänzung und Erweiterung vorheriger Mandate erlassen, da, so die barocke Wortwahl des einleitenden Textes: „der abgezielte Endzweck noch nicht vollkommen erreichet“ und sich „theils einige neue Schwierigkeiten von Tage zu Tage herfür gethan“ (Blatt A2v). Es ist in drei Kapitel gegliedert: Die Kommunalisierung der Versorgung nach dem Heimatprinzip (I), Die Ausweisung und Bestrafung fremder Bettler (II) und die Abschaffung der Brandbriefe und Einführung einer Brandalmosenkasse (III).

Das Mandat setzte das Heimatprinzip fest, nach welchem jeder Ort und jede Gemeinde für die Versorgung zuständig war (I/§1), an dem sich die bedürftige Person „eine geraume Zeit“ aufgehalten beziehungsweise Abgaben geleistet hatte (I/§2). Die Gemeinden waren verpflichtet, alle Ausgaben ex officio zu tragen und Verluste durch die Gemeindekasse auszugleichen (I/§7,6). Da die Armenfürsorge weitestgehend aus freiwilligen Abgaben der Untertanen finanziert wurde (I/§4-5), sollte durch eine öffentliche Rechnungsführung (I/§13) einerseits die Spendenbereitschaft erhöht und andererseits in einem sensiblen Bereich Transparenz erzeugt werden, um auf die Versorgungslage der Bedürftigen und die obrigkeitlichen Ausgaben dafür aufmerksam zu machen. Diese Berichterstattungen sollten in den Städten gedruckt publiziert werden.

Die Landesregierung wurde als oberste Prüfstelle der Armenfürsorge ausgerichtet, indem jährliche Berichte über Finanzierung, Maßnahmen und Lage der Armenversorgung in die Residenz zu übersenden (I/§16) und jederzeit Prüfungen der Finanzen und der Mandatseinhaltung möglich waren (I/§3,15).[3] Im Zuge dieser Bürokratisierung und Zentralisierung behielt sich die Landesregierung auch in Streitfällen das Letztentscheidungsrecht vor (I/§2). Diese landesherrlichen Kontrollbemühungen sind wohl der Grund für die nach wie vor reichhaltigen archivalischen Überlieferungen insbesondere des Dresdner Stadtarchivs. Inwiefern sich diese Überlieferungslage mit Parallelüberlieferungen der Landesherrschaft im Dresdner Hauptstaatsarchiv ergänzen lässt, ist eine offene Frage.

Eine weitere Bestimmung des Mandats die unmittelbar die Bedürftigen selbst betraf, war die Aufhebung der sogenannten Brandbriefe. Menschen, deren Häuser durch Feuer vernichtet worden waren, durften bis dahin mit einer obrigkeitlichen Erlaubnis legal betteln. Dies wurde abgeschafft (III/§2) und ihre Versorgung über eine zentral verwaltete Brandalmosenkasse gewährleistet. Da die Unterstützung durch diese Kasse im Schadensfall von der Einzahlungsbereitschaft der Betroffenen abhängig war, lassen sich hier erste Versuche zur Etablierung einer Brandschutzversicherung aus den Notwendigkeiten der Armenfürsorge heraus fassen. Das vollständig verbotene Betteln im Kurfürstentum (I/§1,11; II/§1) wurde durch Bestimmungen zum Handalmosen erweitert: Wollten Untertanen eine Person direkt unterstützen, sollte dieses Geld mit einem Empfängervermerk zur Weiterverteilung an die Almosenämter gegeben werden (I/§12). Als Rationalisierungsbemühungen lassen sich Bestimmungen zur genaueren Differenzierung der verschiedenen Bedürftigkeitsgruppen fassen, wobei die Versorgung körperlicher Invaliden im Vordergrund stand. (I/§10) Für Soldaten, Handwerker sowie Exulanten und Konvertiten wurden gesonderte Kassen eingerichtet. (II/§14)

Verordnung zum Mandat wieder das Bettel-Wesen, 17. Juli 1729. Exemplar der SUB Göttingen, 8 J STAT II, 5069 (1) (SUB/Göttinger Digitalisierungszentrum)

Sah die Landesregierung damit Bedürftige auch durch verschiedene pädagogische Maßnahmen der Arbeitserziehung und christlicher Unterweisung (I/§9,11) ausreichend versorgt, so betrafen viele der Bestimmungen den Umgang mit fremden und arbeitsunwilligen Bettlern.  Von der Einweisung in Zucht- und Arbeitshäuser über die Einstellung der Almosenzahlungen bis hin zu Gefängnis-, Karren-, Beineisen- und Körperstrafen waren verschiedene Maßnahmen zur Sanktionierung vorgesehen (I/§11). Fremde Bettler sollten vor ihrer Ausweisung acht bis vierzehn Tage mit Gefängnis (II/§6), im Wiederholungsfall jedoch mit Armenhaus- oder Festungsbaueinweisung bestraft werden (II/§8). Allen Untertanen wurde die Beherbergung von Bettlern oder Passlosen und den Gemeinden und Städten der Einlass dieser Personengruppen verboten (II/§12,13). Diese Bestimmungen blieben in Sachsen weitgehend bis 1772 in Kraft.

Während das Mandat in Formulierungen wie “wir Schlechterdings nicht gestatten können, daß jemand in Unsern Landen betteln gehen solle” (§I/11) eine Übermacht des Landesvaters suggeriert, hat die Rechtsgeschichte unter dem Schlagwort “Norm-Praxis-Differenz” systematisch die Lücken und Hürden derartiger Ansprüche für vormoderne Verwaltungsapparate aufzeigen können.[4] Aufgrund des aktuellen Forschungsstandes bleibt fraglich, wie sich die Umsetzung der beschriebenen Normen in der Praxis des Verwaltungsalltags in Sachsen niederschlug. Sanktionsvorschläge einzelner Regierungsmitglieder weisen auf ein angespanntes Verhältnis zwischen Landesregierung und Dresdner Stadtrat in diesem Bereich hin, so zum Beispiel die Drohung der geheimen Räte von Zech und Hennicke, dass die Stadträte für jeden Bettler, der durch landesherrliche Beamte vor den Stadttoren aufgegriffen würde, persönlich 50 Reichstaler zu zahlen hätten.[5] Oder auch die Drohung des Kanzlers Heinrich von Bünau, falls die Stadt weiterhin nicht ausreichend gegen die Bettler vorgehen würde, dass „mit eurem Almosen Ambte eine Veränderung getroffen, und ein anderer Inspector darüber gesezet werden solle.“[6] Auch die Erstellung einer eigenen Bettelordnung für Dresden ist noch ungenügend aufgearbeitet und bedarf weiterer Prüfung.[7]

Dieses Quellenmaterial ist erwähnenswert, da hierüber tragbare Aussagen zum Verhältnis von Hof und städtischer Verwaltung erwartbar sind. In meinem Vortrag zum Digitaltag werde ich eine der bestehenden Forschungslücken – die Umsetzung der Bettelmandate durch die frühneuzeitlichen Ordnungskräfte – aufgreifen. Neben der sächsischen Armutsproblematik des 18. Jahrhunderts werden dabei die Bettelvögte, die die Bestimmungen des Mandats auf den Straßen und Gassen Dresdens umsetzen mussten, in den Mittelpunkt gestellt. Darüber hinaus wären weitergehende Untersuchungen aus dem Bereich der Stadt- und Landesgeschichte wünschenswert und vielleicht auch die ein oder andere studentische Abschlussarbeit durchführbar. Bei dem Thema des Umgangs mit Armut handelt es sich schließlich um eines, das bis heute gesellschaftliche Relevanz hat.


Autor

Stefan Beckert M.A., Jahrgang 1988, studierte Lehramt Geschichte und Philosophie an der Technischen Universität Dresden und schrieb seine Masterarbeit zur Sozialgeschichte des 18. Jahrhunderts. Seit 2017 ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter im Frühneuzeitprojekt (TP-G) des Sonderforschungsbereichs 1285 – Invektivität. Konstellationen und Dynamiken der Herabsetzung. Er promoviert aktuell bei Gerd Schwerhoff zu Gebrauchsweisen und Verbreitungen invektiver Druckschriften in spätreformatorischen Kontroversen um Herzog Heinrich von Braunschweig-Wolfenbüttel.

Publikationen von Stefan Beckert in der Sächsischen Bibliografie


[1] Siehe hierzu die ausführlichen Bestände im Ratsarchiv des Dresdner Stadtarchivs: B XIII (Armen-, Almosen-, Bettelwesen, Zwangsarbeitsanstalt) und B XIV (Armen-, Almosen-, Bettelwesen. Zwangsarbeitsanstalt und Schadenfeuer) sowie die ausführliche Zusammenstellung fast aller archivalischen Quellen zum sächsischen Armenwesen in: Helmut Bräuer/Elke Schlenkrich: Armut und Armutsbekämpfung. Schriftliche und bildliche Quellen bis um 1800 aus Chemnitz, Dresden, Freiberg, Leipzig und Zwickau. Ein sachthematisches Inventar. Leipzig 2002.

[2]Ihrer Königl. Maj. in Pohlen, [et]c. [et]c. als Chur-Fürstens zu Sachßen, [et]c. Mandat, wieder das Bettel-Wesen…” Dresden: Conrad Stößeln 1729. URL: http://digital.slub-dresden.de/id368591484 [letzter Zugriff 15.Juni 2020]

[3] Diese Prüfungen wurden auch durchgeführt. Der Dresdner Stadtrat musste 1717 alle erhaltenen Unterlagen zum städtischen Armen– und Bettelpolicey der Landesregierung zur Prüfung vorlegen. Vgl. Elke Schlenkrich: Alltag und soziale Zustände. In: Reiner Groß (Hg.) unter Mitarbeit von Uwe John: Geschichte der Stadt Dresden, Bd. 2: Vom Ende des Dreißigjährigen Krieges bis zur Reichsgründung. Stuttgart 2006, S. 284-300, hier S. 292.

[4] Zur Problematik exemplarisch: Karl Härter: Soziale Disziplinierung durch Strafe? Intentionen frühneuzeitlicher Policeyordnungen und staatliche Sanktionspraxis. In: Zeitschrift für historische Forschung 26 (1999), H. 3, S. 365-379.

[5] Vgl. Sächsisches Hauptstaatsarchiv Dresden, Bestand 10025 (Geheimes Konsilium), Loc. 05583/02, f. 1r, 4r (22.6.1739).

[6] Vgl. Stadtarchiv Dresden, Ratsarchiv, B.XIII. 116a Vol. I, f. 128r-129r (1.12.1722).

[7] Vgl. Stadtarchiv Dresden, Ratsarchiv, B. XIII. 116a Vol. I und Vol. II.

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GastautorIn (16. Juni 2020). Die sächsische Organisation des Armenwesens im 18. Jahrhundert – ein landesgeschichtliches Desiderat. Saxorum. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/tw9j


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