Neue Anknüpfungspunkte für die Forschung: Der sächsische Landtag in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts

Eine Rezension zu Axel Flügel: Anatomie einer Ritterkurie. Landtagsbesuch und Landtagskarrieren im kursächsischen Landtag (1694-1749). Ostfildern: Jan Thorbecke, 2017 (= Studien und Schriften zur Geschichte der sächsischen Landtage, Bd. 2), verfasst von Marian Bertz

Der kursächsische Landtag gehörte in der Zeit zwischen dem Westfälischen Frieden und der Französischen Revolution zu den bedeutendsten allgemeinen Landesversammlungen des Heiligen Römischen Reiches. Auch im 18. Jahrhundert, dessen erste Hälfte im Fokus der Studie steht, bestand er mit unverändert großer Personalstärke fort und wurde nicht wie andernorts von einem kleinen Ausschuss verdrängt. Der Ritterschaft war es dadurch auch weiterhin möglich, auf die Entwicklung des Landes Einfluss zu nehmen. Den Beginn des Untersuchungszeitraumes markiert die Thronbesteigung Kurfürst Friedrich Augusts I., dessen Ende das Jahr 1749. Nachdem bis dahin meist alle zwei bis drei Jahre ein Landtag einberufen worden war, traten die Stände nach 1749 erst 14 Jahre später wieder zusammen. Damit ist zu einem großen Teil die augusteische Zeit Kursachsens umrissen, für die gemeinhin ein Dualismus, ein Gegensatz zwischen dem nach absolutistischer Macht strebenden Landesherrn und den ihre Privilegien eifrig verteidigenden Landständen, angenommen wurde.

Der Verfasser unterzieht die Allgemeine Ritterschaft – also die dritte Kurie des Landtages – in dem gewählten Zeitraum einer detaillierten prosopographischen Untersuchung, wie sie bisher noch nicht vorlag. Nach einem allgemeinen Kapitel zum kursächsischen Landtag im 18. Jahrhundert, in dem die drei Kurien – neben der Ritterschaft noch die Prälaten, Grafen und Herren sowie die Städte –, das Landtagsverfahren oder die zu erbringende Ahnenprobe beleuchtet werden, wendet er sich konkret dem Landtagsbesuch und den Landtagskarrieren in der ersten Jahrhunderthälfte zu. Dabei ist nicht nur im machtvollen Engeren Ausschuss eine rege Teilnahme zu konstatieren, sondern auch in den deutlich zurückgestellten Gremien des Weiteren Ausschusses und der Allgemeinen Ritterschaft; und dies selbst dann, wenn den Mitgliedern der Allgemeinen Ritterschaft langfristig kein Aufstieg in den Weiteren oder gar den Engeren Ausschuss gelang. Von den Zeitgenossen wurde dies aber nicht als eine unvollständige oder gescheiterte Landtagskarriere angesehen, weil der Landtag nicht nur als ein Ort der politischen Teilhabe und Mitbestimmung wahrgenommen wurde. Er bot mindestens ebenso sehr Raum und Gelegenheit, sich und seine Familie innerhalb der adligen Gesellschaft darzustellen.

Bei der Aufschlüsselung der sonstigen Tätigkeiten der Landtagsteilnehmer fällt ins Auge, dass sich unter ihnen viele Inhaber von Hof-, Minister- oder Ratsämtern, Richter und Offiziere fanden. Das genannte Bild des Gegensatzes zwischen fürstlicher und ständischer Sphäre bekommt die ersten Risse.

Diese allgemeinen Feststellungen und Ergebnisse werden in der Folge am Beispiel des Landtages von 1742 genauer ausgeführt. Erwähnung finden dabei auch die Deputierten der amtssässigen, d. h. nicht persönlich landtagsfähigen Rittergutsbesitzer, die in der bisherigen Landtagsgeschichtsschreibung kaum gewürdigt wurden. Im Unterschied zu den Schriftsassen, die aufgrund ihres Grundbesitzes dazu berechtigt waren, persönlich am Landtag teilzunehmen, wählten die Amtssassen Deputierte, die sie in Dresden vertraten. Dieses nur hierbei angewandte Verfahren stellt mithin ein interessantes, auf die konstitutionelle Zweite Kammer der Landtage des 19. Jahrhunderts verweisendes, vor-demokratisches Element dar.

Abschließend unterstreicht der Verfasser „den Unterschied oder die Fremdheit eines alteuropäischen Landtags im Vergleich zur Regierungsweise einer repräsentativen parlamentarischen Demokratie“ (S. 440), weswegen er nicht als „Wurzel späterer parlamentarischer Teilhabe“ (S. 422) gelten könne. Die Landtagsteilnehmer waren keine Abgeordneten, sondern begaben sich, ihrer politischen Kultur entsprechend, auf Einladung des Landesherrn nach Dresden. Im Verständnis der Zeitgenossen habe es keine Opposition der Stände gegen den Landesherrn gegeben. In Ablehnung der Dualismus- und der Verflechtungsthese, die genau dies in unterschiedlicher Wertigkeit annehmen, sei der Landtag daher vielmehr als „integrale[r] und normale[r] Bestandteil der zeittypischen landesherrlichen Verwaltung“ (S. 424) zu betrachten; so normal offensichtlich, dass er im zeitgenössischen Schrifttum kaum Erwähnung fand. In der Forschung ist diese Praxis weitgehend fortgeführt worden, weswegen sich der Autor der Bearbeitung eines dringlichen Desiderats verpflichtet sieht. Sie soll, so der Wunsch des Verfassers, darüber hinaus weitere Studien zur Landtagsgeschichte anregen und die Möglichkeiten eines prosopographischen Vorgehens aufzeigen.

Diese Methode, die dem Leser zugegebenermaßen Durchhaltevermögen abfordert, ermöglicht einen umfassenden und erstaunliche Ergebnisse erzielenden Blick auf den Untersuchungsgegenstand. Gerade die in der Absolutismusforschung postulierte klare Frontstellung zwischen Fürst und Ständen konnte vom Verfasser wirksam dekonstruiert werden, wodurch sich interessante Anknüpfungspunkte für weitere Forschungen ergeben.


Autor

Marian Bertz M.A. (* 1987 in Zwenkau) studierte von 2007 bis 2014 Europäische Geschichte an der Technischen Universität Chemnitz, mit einem Auslandsaufenthalt an der Bangor University (Wales). Seit 2012 ist er als Museumsführer im Schloßbergmuseum Chemnitz und auf Burg Rabenstein (Chemnitz) tätig. 2014 war er Museumsführer bei der Ersten Brandenburgischen Landesausstellung „Preußen und Sachsen. Szenen einer Nachbarschaft“. Seit demselben Jahr arbeitet er an seiner Dissertation zum sächsischen Reformpolitiker Thomas von Fritsch.

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GastautorIn (14. Februar 2019). Neue Anknüpfungspunkte für die Forschung: Der sächsische Landtag in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Saxorum. Abgerufen am 12. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/tw76


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